Satzung

Satzungswortlaut Fassung 24.3.2017
Eintrag Amtsgericht Lüneburg Vereinsregister VR 1217 – 11.09.2017
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Satzung des Imkerverein Neuhaus / Elbe und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Imkerverein Neuhaus/Elbe und Umgebung e.V. hat seinen Sitz in der Gemeinde Amt Neuhaus und erstreckt sich auf das Gebiet des Amt Neuhaus und Umgebung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Imker Neuhaus/Elbe des VKSK. Er ist dem Deutschen Imkerbund und dem regionalen Landes- und Kreisverband angeschlossen,

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.1. bis 31.12.

§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht unter besonderer Berücksichtigung der Gesichtspunkte im Bereich der Bienenzucht und Bienenhaltung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Förderung des fachlichen Wissensstandes der Mitglieder und Öffentlichkeit durch Besprechung wichtiger Fragen, durch Vorträge in den Mitgliederversammlungen, durch Informationen zu imkerlichen Themen und artverwandten Bereichen.
2) Züchterische und bienenwirtschaftliche Beratung der Mitglieder.
3) Beratung und Einflussnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten, Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erfolgreichen Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht und Vermehrungskulturen.
4) Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden insbesondere in Fragen der Bienengesundheit, der Bienenwandungen und des Naturschutzes.
5) Verbreitung von Informationen über die Bedeutung von Bienenzucht und Bienenhaltung für Naturschutz und Volkswirtschaft
6) Umfassende Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker.
7) Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechten Bienenhonig und anderen Bienenprodukten.
8) Bekämpfung der Bienenkrankheiten und der Bienenschädlinge.
9) Teilnahme an gemeinsamen Tagungen des Kreisimkerverbandes und an Veranstaltungen des Landesverbandes und des Deutschen Imkerbundes besonders auch an Lehrgängen und bienenwirtschaftlichen Ausstellungen.
10) Werbung für deutschen Honig im Einheitsglas des Deutschen Imkerbundes durch Verwendung desselben.
11) Auf ein bienenfreundliches Milieu insbesondere in der Gemeinde des Amt Neuhaus hinzuwirken und damit auch die Bestäubungsarbeit der Biene zu unterstützen.
12) Förderung des imkerlichen Nachwuchses
13) Aufklärungsarbeit mit dem Hinweis auf den Nutzen und die Bedeutung der Bienen zu leisten, z.B. durch imkerliche Veranstaltungen, Projekttage in den Schulen, Aufstellen von Schaukästen, etc.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein können alle im Vereinsgebiet ansässigen und volljährigen Imker werden.
2. Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren können mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmehrheit zu beschließen.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen zur satzungsgemäßen Teilnahme offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Beschlüsse des Landesverbandes, des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
2. Ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.
3. Die festgelegten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand ruhen seine Rechte.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zulässig.
2. Durch den Tod des Mitgliedes.
3. Durch den Ausschluss aus dem Verein wegen groben Verstößen gegen die Satzung oder wegen vereinsschädlichem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einspruch gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht an dem Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Imkervereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern
1) dem Ersten Vorsitzenden
2) dem Zweiten Vorsitzenden
3) dem Kassierer
4) dem Schriftführer

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl ist öffentlich mit Abstimmung durch Handzeichen, sie kann auf Wunsch eines anwesenden Mitglieds auch geheim erfolgen.
Dem Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf 4 Jahre zu wählenden Obmänner für Sonderaufgaben an: Zucht, Wanderung und Bienengesundheit, Bienenweide und Naturschutz, Bienenprodukte (Honig) und weitere örtlich gegebene Notwendigkeiten. Die Obmänner haben Stimmrecht in allen ihren Aufgabengebieten betreffenden Fragen.
3. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 8 Vertreterversammlung

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt alljährlich mindestens 4 mal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn drei der Vorstandsmitglieder diese verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

In allen Mitgliederversammlungen des Vereins haben sämtliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Einberufung der Hauptversammlung (einmal jährlich) und sonstigen Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung und unter Einhaltung einer 14tägigen Frist zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es eindrittel der Mitglieder oder drei der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer. Wiederwahl ist bei allen Wahlgängen zulässig. Ferner obliegt ausschließlich der Hauptversammlung die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands und die Genehmigung des vom Kassierer aufgestellten Haushaltsvoranschlages sowie die Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die Eintrittsgelder, Mitgliedsbeiträge und Umlagen pro Volk sowie durch Spenden, Zuwendungen wie z.B. Bienenpatenschaften.
Die Höhe der Beiträge ist durch die Hauptversammlung zu beschließen. Der Beitrag ist im 1. Quartal für das laufende Jahr zu entrichten. Bei mehr als einem 6 monatlichen Rückstand des Mitgliedsbeitrags kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Der Ausschluss entbindet nicht von den Verbindlichkeiten an den Imkerverein.

§ 11 Kassen und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die dazu gewählten Kassenprüfer vorzunehmen.

§ 12 Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen, Tagesgelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung für besondere Leistungen als Geschäftsführer oder dergleichen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Imkervereins ist die Abstimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen. Es entscheidet dann die 2/3 Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an

Konau 11 – Natur e.V.
Elbstraße 11
19273 Amt Neuhaus OT Konau

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung des Imkervereins Neuhaus/Elbe und Umgebung e.V. am 11.11.2016 und 24.03.2017 beschlossen.

Neuhaus, den 24.3.2017

1. Vorsitzende
Gez. Andre Stöckmann

2. Vorsitzender
Gez. Uwe Clasen